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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Leistungen des Hotels Alpenlodge Pfronten (in Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverband - DEHOGA)

I. Abschluss des Vertrages

1.   Der Vertrag ist unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt wird. Soweit zeitlich möglich, wird die Alpenlodge Pfronten die Reservierungen dem Gast schriftlich bestätigen.

2.   Vertragspartner sind der Gast und das Hotel. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

3.   Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist. Dieser Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden, es sei denn, es besteht für eine Vertragspartei das Recht, sich vom Vertrag aufgrund von Verzug, von der anderen Partei zu vertretender Unmöglichkeit oder aus wichtigem Grund zu lösen.

4.   Reservierte Zimmer stehen dem Gast am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel bis spätestens 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 50% des aktuellen Tagespreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

5.   Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, bestellte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben.

6.   Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, so ist das Hotel verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Hause oder anderen Objekten zu bemühen.

7.   Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und -erfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % anheben. Dem Gast steht im Falle der Preiserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

8.   Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Hotel ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 20% des Übernachtungspreises, bei Speisen und Getränken 30% der normalen Preise. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

9.   Das Hotel ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer und Räumlichkeiten immer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach II.7. errechneten Betrag zu zahlen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1.   Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Falle einer Mehrwertsteueränderung behalten wir uns eine Anpassung der Preise vor.

2.   Die Preise können vom Hotel geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.

3.   Sämtliche Forderungen des Hotels werden bei Abreise des Gastes bzw. Veranstalters fällig und sind, soweit nicht anders vereinbart, vor Ort zu erfüllen.

4.   Bei vorheriger, schriftlich zu vereinbarender Rechnungslegung ist die verbleibende Gesamtforderung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höhern, dem Gast der eines niedrigeren Schadens vorbehalten. Im Falle des Zahlungsverzugs ist das Hotel zudem berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen und die vereinbarten Zimmer weiter zu verkaufen. Die Bestimmung in Ziffer I.8. bleibt davon unberührt.

5.   Erfüllungsort für diese Zahlungsverpflichtungen bleibt der Sitz des Hotels, auch dann, wenn etwa auf Grund besonderer Vereinbarungen die Forderungen kreditiert oder auf Grund vereinbarter Rechnungsstellung erst später fällig werden.

III. Stornierungen/Änderungen

Stornierungen und Änderungen, die bis zu 5 Tage vor Anreisedatum erfolgen, sind kostenfrei. Spätere Stornierungen und Änderungen werden mit 50% des Preises der gesamten Buchung berechnet. Stornierungen am Anreisetag werden mit 80% des Preises der gesamten Buchung berechnet.

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag (DEHOGA Beherbergungsvertrag)

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer

Mit guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung eines Hotelzimmers sei eine Art „unverbindliche Voranfrage“, die zwar den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos rückgängig gemacht werden könne. Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer gegeben.

Der Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmend – mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot oder Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile einer Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf „Stornierung“ einer Buchung. Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend §535 Satz BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wir oftmals unter der Bezeichnung „Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleisung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallen Betriebskosten – etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Übernachtung (FeWo) mit pauschal 10 %
  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt.
Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), Bonn

IV. Schäden und Haftung

1.   Die Vertragspartner des Hotels bzw. der Gast als solcher oder als Gastgeber haften dem Hotel gegenüber in vollem Umfang für die durch sie selbst oder ihre Gäste verursachten Schäden.

2.   Wird das Hotel durch höhere Gewalt, Krankheit, Streik o. ä. in der Erfüllung seiner Leistung behindert, so kann hieraus keine Schadenspflicht abgeleitet werden, jedoch ist das Hotel dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, sich um anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen.

3.   Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Gasts auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, Freiheit und sexuellen Selbstbestimmung, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten (sog. Kardinals- bzw. Kernpflichten) des Hotels beruhen. Eine Kardinalspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unberührt bleiben ferner die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung aus einer vom Hotel übernommenen Garantie, sowie die Gastwirthaftung. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder unverzüglicher Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

4.   Das Hotel haftet dem Gast für eingebrachte Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige macht. Diese Regelungen zur gesetzlichen Hoteliers- bzw. Gastwirthaftung gelten für eine weitergehende Haftung des Hotels entsprechend.

5.   Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der Haftungsbegrenzung in Ziffer III. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

V. Allgemeine Hinweise

1.  Die Aufnahme von Haustieren ist leider nicht möglich.

2.  Touristische Informationen und Auskünfte aller Art werden vom Hotel nach bestem Wissen erteilt, jedoch ohne Gewähr. Personenbezogene Daten fallen grundsätzlich in das Datenschutzgesetz, hier erteilt das Hotel keinerlei Auskunft.

3.  Fundsachen (liegengebliebene Gegenstände) werden nur auf Anfrage und per Nachnahme zugesandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer 2-monatigen Aufbewahrung. Nach diesem Zeitpunkt werden die Gegenstände verwertet.

VI. Schlussbestimmungen

1.   Es gelten die jeweils letzten Preisänderungen und unsere AGB´s in ihrer letzten Fassung.

2.   Irrtümer und deren Berichtigung, sowie Druck- und Rechenfehler behalten wir uns vor. Abweichende Vereinbarungen oder mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn sie vom Hotel schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für die Abbedingung der Schriftform.

3.   Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

4.   Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Unternehmens, Hotel Alpenlodge Pfronten, als vereinbart, wenn der Gast Kaufmann ist und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeit durch Gesetz angeordnet ist. Das Hotel ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Gasts zu klagen.

Für Anregungen und Fragen stehen wir Ihnen gern zu Ihrer Verfügung.